Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Mannheim

 

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Evangelische Jugend

Kirchlicher Stadtjugendplan (KiStaJup)

 
RICHTLINIEN-

A) Der Kirchliche Stadtjugendplan Mannheim ist nicht zur Ergänzung anderer Pläne zu verwenden und bezuschußt nur Maßnahmen, für die bei anderen Plänen keine Zuschüsse vorgesehen sind. Der Antragstermin ist einmal jährlich, jeweils am 15.10. des laufendes Jahres. Für den Zeitraum 01.10. des Vorjahrs bis zum 30.09. des laufendes Jahres.

B) Bezuschußt werden:

I. Kirchlicher Stadtjugendplan
1. Die Aus- und Fortbildung von JugendleiterInnen mit bis zu 100 % der Beiträge, jedoch maximal 175,00   pro MitarbeiterIn und Jahr, je nach Lage der Finanzen des Kirchlichen Stadtjugendplans. Voraussetzung hierzu sind die genauen Angaben der Namen und Adressen der MitarbeiterInnen sowie der besuchten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Die Bezuschussung von bis zu 100 % gilt nur für Veranstaltungen innerhalb der Badischen Landeskirche (laut ausgefüllter Liste).

2. Arbeitshilfen der JugendleiterInnen (Zeitschriften, Literatur usw.) mit höchstens 75.00   pro Gemeinde (Doppelgemeinden maximal 150,00  ).

3. Aufwendungen für ReferentInnen und ÜbungsleiterInnen mit 50 %, bis zu 100,00   pro Gemeinde und Jahr.

4. Kosten für Werbematerialien (wenn die Maßnahmen zur Werbung oder zur Intensivierung der Jugendarbeit dienen); höchstens 75,00    jährlich pro Gemeinde (Doppelgemeinde max. 150,00   ).

5. Für Wochenendfreizeiten der Gemeinden und Stadtbezirke von 1 - 2 Kalendertagen ( Sa/So ) bis zu min. 1,00  ; max. 3,00    pro Tag und TeilnehmerIn
( laut ausgefüllter Liste ).

6. Über den Kirchlichen Landesjugendplan hinausgehende Jugendgottesdienste mit besonderem Aufwand mit 50 %, max. jedoch 150,00    pro Gemeinde.

7. Technische Medien
a) Kosten für Anschaffung technische Medien 50 %, bis zu 300,00    pro Gemeinde und Jahr ( laut ausgefüllter Liste ).
b) Reparaturkosten für Mediengeräten 50 %, bis zu 150,00    pro Gemeinde und Jahr ( laut ausgefüllter Liste ) .
8. Arbeitsmaterialien je Jugendgruppe mit 75 %, höchstens 100,00    pro Jugendgruppe und Jahr.
9. Aktionen, die detailliert beschrieben sind (z. B. Dritte-Welt-Aktionen etc.) bis zu 50 % der entstehenden Kosten, höchstens jedoch 200,00    pro Gemeinde und Jahr.

10. Abendseminare zur Fortbildung (ausgenommen ReferentInnenkosten 1,00  
pro TeilnehmerIn und Abend, höchstens jedoch 100,00    pro Gemeinde und
Jahr ( laut ausgefüllter Liste ).

11. Sonstige Angelegenheiten, die detailliert zu begründen sind, können auf Antrag
einzeln bezuschußt werden.

II. Kirchlicher Stadtjugendplan "Offene Kinder- und Jugendarbeit"
Kennzeichen dieser "Offenen Arbeit" müssen sein:

Offene, regelmäßige, alters- und gemeindeübergreifende und konfessionsübergreifende Angebote.

Getrennt werden kann in die BEREICHE offene Kinderarbeit und offene Jugendarbeit

Aus der Art der Ausschreibung muß das offene Angebot ersichtlich sein!

1. Aufwandsentschädigungen
1.1 Aufwandsentschädigung für nebenamtlichen MitarbeiterInnen (ÜbungsleiterInnen bis 1.200,--  Steuerfrei ), die längerfristig beschäftigt sind - 50%, bis 500,-    je Bereich im Jahr.
1.2 Aufwandsentschädigung für Projekte, Aktionen - max. zwei Projekte und Aktionen im Jahr pro Gemeinde bis zu 300,-    nach Vorlage einer Projektbeschreibung.
1.3 Aufwendungen für Referenten - 50%, bis zu 100,-    pro Bereich.

2. Arbeitshilfen
50% je Arbeitsbereich bis max. 100,-   .

3. Werbungskosten
Bis zu 150,-   

4.Sachmittel:

Aktionen und Projekte im Rahmen der Arbeit, z.B. Zirkusprojekt, Bauernhofprojekt, etc.. Nur nach Vorlage einer Projektbeschreibung, bis zu 300,-    pro Aktion, je nach Zuschußlage. Es werden max. zwei Aktionen pro Gemeinde bezuschußt.

5. Material

Bezuschußt wird nur Material, das nicht woanders abgerechnet werden kann bzw. nicht über ein Projekt oder eine andere Maßnahme abgerechnet wird.

5.1 Spielmaterial
Bis zu 150,--   pro Gemeinde
( laut ausgefüllter Liste )
5.2 Sportgeräte und Zubehör
Die Sportgeräte müssen über den Landesjugendplan, sofern möglich, beantragt werden.

Von 130,- bis 675,-    je nach Lage der Zuschüsse und Kosten der Anschaffungen ( Liste B ), die nicht vom Landesjugendplan bezuschußt werden
( laut ausgefüllter Liste).
5.3 Erstausstattung Thekenbereich
Geschirr, Gläser, Gebrauchsmaterial, die sonst nicht bezuschußt werden.
Bis zu 130,--   pro Gemeinde.

5.4. Arbeitsmaterial / Verbrauchsmittel
Je Arbeitsbereich 75%, höchstens 250,-   

6. Sonderanträge
Je nach Zuschußlage des Untertitels "Kirchlicher Stadtjugendplan" "Offene Kinder- und Jugendarbeit" können Anträge für Einrichtung, Theken und Thekenumfeld gestellt werden. Hier ist ein Extraantrag auf jeden Fall erforderlich.

C) Die Vorlage der Rechnungen, Quittungen ist nicht erforderlich. Der Vergabeausschuß hat das Recht von zwei Antragstellern pro Jahr die Offenlage der Belege zu den eingereichten Anträgen zu verlangen. Die betroffenen Zuschußnehmer werden durch Los in der Bezirksvertretung ermittelt.

D) Sämtliche Maßnahmen und Anschaffungen müssen der Jugendarbeit dienen: Mehrfachgemeinden zählen als eine Gemeinde.
Ausnahme: Bei den Punkten B I. 2 (Arbeitshilfen) und B I. 4 (Werbematerialien) können
Doppelgemeinden auch doppelt beantragen.

E) Die Verteilung gemäß den Richtlinien ist Aufgabe der Vergabeausschuß der Bezirksvertretung der Evang. Jugend Mannheim.

F) Die Zuschüsse des kirchlichen Stadtjugendplans werden je nach
Antragsvolumen der Gemeinden, Gliederungen und Verbände der Finanzlage des
Haushaltes der BV angepaßt. Der Vergabeausschuß kann alle Zuschußpositionen bis
zu 35% der realen Zuschußsumme kürzen.


Beschluss der BV vom September 2002



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