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RICHTLINIEN-
A)
Der Kirchliche Stadtjugendplan Mannheim ist nicht zur Ergänzung
anderer Pläne zu verwenden und bezuschußt nur Maßnahmen,
für die bei anderen Plänen keine Zuschüsse vorgesehen
sind. Der Antragstermin ist einmal jährlich, jeweils am
15.10. des laufendes Jahres. Für den Zeitraum 01.10. des
Vorjahrs bis zum 30.09. des laufendes Jahres.
B)
Bezuschußt werden:
I.
Kirchlicher Stadtjugendplan
1. Die Aus- und Fortbildung von JugendleiterInnen mit bis zu
100 % der Beiträge, jedoch maximal 175,00 pro MitarbeiterIn
und Jahr, je nach Lage der Finanzen des Kirchlichen Stadtjugendplans.
Voraussetzung hierzu sind die genauen Angaben der Namen und
Adressen der MitarbeiterInnen sowie der besuchten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
Die Bezuschussung von bis zu 100 % gilt nur für Veranstaltungen
innerhalb der Badischen Landeskirche (laut ausgefüllter
Liste).
2.
Arbeitshilfen der JugendleiterInnen (Zeitschriften, Literatur
usw.) mit höchstens 75.00 pro Gemeinde (Doppelgemeinden
maximal 150,00 ).
3.
Aufwendungen für ReferentInnen und ÜbungsleiterInnen
mit 50 %, bis zu 100,00 pro Gemeinde und Jahr.
4.
Kosten für Werbematerialien (wenn die Maßnahmen zur
Werbung oder zur Intensivierung der Jugendarbeit dienen); höchstens
75,00 jährlich pro Gemeinde (Doppelgemeinde
max. 150,00 ).
5.
Für Wochenendfreizeiten der Gemeinden und Stadtbezirke
von 1 - 2 Kalendertagen ( Sa/So ) bis zu min. 1,00 ;
max. 3,00 pro Tag und TeilnehmerIn
( laut ausgefüllter Liste ).
6.
Über den Kirchlichen Landesjugendplan hinausgehende Jugendgottesdienste
mit besonderem Aufwand mit 50 %, max. jedoch 150,00
pro Gemeinde.
7.
Technische Medien
a) Kosten für Anschaffung technische Medien 50 %, bis zu
300,00 pro Gemeinde und Jahr ( laut ausgefüllter
Liste ).
b) Reparaturkosten für Mediengeräten 50 %, bis zu
150,00 pro Gemeinde und Jahr ( laut ausgefüllter
Liste ) .
8. Arbeitsmaterialien je Jugendgruppe mit 75 %, höchstens
100,00 pro Jugendgruppe und Jahr.
9. Aktionen, die detailliert beschrieben sind (z. B. Dritte-Welt-Aktionen
etc.) bis zu 50 % der entstehenden Kosten, höchstens jedoch
200,00 pro Gemeinde und Jahr.
10.
Abendseminare zur Fortbildung (ausgenommen ReferentInnenkosten
1,00
pro TeilnehmerIn und Abend, höchstens jedoch 100,00
pro Gemeinde und
Jahr ( laut ausgefüllter Liste ).
11.
Sonstige Angelegenheiten, die detailliert zu begründen
sind, können auf Antrag
einzeln bezuschußt werden.
II.
Kirchlicher Stadtjugendplan "Offene Kinder- und Jugendarbeit"
Kennzeichen dieser "Offenen Arbeit" müssen sein:
Offene,
regelmäßige, alters- und gemeindeübergreifende
und konfessionsübergreifende Angebote.
Getrennt
werden kann in die BEREICHE offene Kinderarbeit und offene Jugendarbeit
Aus
der Art der Ausschreibung muß das offene Angebot ersichtlich
sein!
1.
Aufwandsentschädigungen
1.1 Aufwandsentschädigung für nebenamtlichen MitarbeiterInnen
(ÜbungsleiterInnen bis 1.200,-- Steuerfrei ), die
längerfristig beschäftigt sind - 50%, bis 500,-
je Bereich im Jahr.
1.2 Aufwandsentschädigung für Projekte, Aktionen -
max. zwei Projekte und Aktionen im Jahr pro Gemeinde bis zu
300,- nach Vorlage einer Projektbeschreibung.
1.3 Aufwendungen für Referenten - 50%, bis zu 100,-
pro Bereich.
2.
Arbeitshilfen
50% je Arbeitsbereich bis max. 100,- .
3.
Werbungskosten
Bis zu 150,-
4.Sachmittel:
Aktionen und Projekte im Rahmen der Arbeit, z.B. Zirkusprojekt,
Bauernhofprojekt, etc.. Nur nach Vorlage einer Projektbeschreibung,
bis zu 300,- pro Aktion, je nach Zuschußlage.
Es werden max. zwei Aktionen pro Gemeinde bezuschußt.
5.
Material
Bezuschußt
wird nur Material, das nicht woanders abgerechnet werden kann
bzw. nicht über ein Projekt oder eine andere Maßnahme
abgerechnet wird.
5.1
Spielmaterial
Bis zu 150,-- pro Gemeinde
( laut ausgefüllter Liste )
5.2 Sportgeräte und Zubehör
Die Sportgeräte müssen über den Landesjugendplan,
sofern möglich, beantragt werden.
Von
130,- bis 675,- je nach Lage der Zuschüsse
und Kosten der Anschaffungen ( Liste B ), die nicht vom Landesjugendplan
bezuschußt werden
( laut ausgefüllter Liste).
5.3 Erstausstattung Thekenbereich
Geschirr, Gläser, Gebrauchsmaterial, die sonst nicht bezuschußt
werden.
Bis zu 130,-- pro Gemeinde.
5.4. Arbeitsmaterial / Verbrauchsmittel
Je Arbeitsbereich 75%, höchstens 250,-
6.
Sonderanträge
Je nach Zuschußlage des Untertitels "Kirchlicher
Stadtjugendplan" "Offene Kinder- und Jugendarbeit"
können Anträge für Einrichtung, Theken und Thekenumfeld
gestellt werden. Hier ist ein Extraantrag auf jeden Fall erforderlich.
C)
Die Vorlage der Rechnungen, Quittungen ist nicht erforderlich.
Der Vergabeausschuß hat das Recht von zwei Antragstellern
pro Jahr die Offenlage der Belege zu den eingereichten Anträgen
zu verlangen. Die betroffenen Zuschußnehmer werden durch
Los in der Bezirksvertretung ermittelt.
D)
Sämtliche Maßnahmen und Anschaffungen müssen
der Jugendarbeit dienen: Mehrfachgemeinden zählen als eine
Gemeinde.
Ausnahme: Bei den Punkten B I. 2 (Arbeitshilfen) und B I. 4
(Werbematerialien) können
Doppelgemeinden auch doppelt beantragen.
E)
Die Verteilung gemäß den Richtlinien ist Aufgabe
der Vergabeausschuß der Bezirksvertretung der Evang. Jugend
Mannheim.
F)
Die Zuschüsse des kirchlichen Stadtjugendplans werden je
nach
Antragsvolumen der Gemeinden, Gliederungen und Verbände
der Finanzlage des
Haushaltes der BV angepaßt. Der Vergabeausschuß
kann alle Zuschußpositionen bis
zu 35% der realen Zuschußsumme kürzen.
Beschluss der BV vom September 2002
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